Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 7 Leistungsberechtigte
Stand: 01.06.2024
Wird zitiert von 4.108
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische Arbeitsuchende und für Auszubildende - Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 99/14Zitiert von 2
- SG Dortmund, 24.10.2016 – S 32 AS 4290/15 WAZitiert von 1
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 190/16 WAZitiert von 4
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 190/16
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 4289/15 WAZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 10/26 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichtübersteigung eines Beschwerdewertes in Höhe von 750 Euro - Wertbestimmung - materielles Begehren des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Berufungseinlegung
- LSG NRW, 08.06.2026 – L 7 AS 670/26 B ERL 7 AS 671/26 B
- LSG NRW, 01.04.2026 – L 7 AS 347/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/7#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
Ausgenommen sind
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/7#abs-2 (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/7#abs-3 (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/7#abs-3a (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/7#abs-4 (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/7#abs-4a (4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/7#abs-5 (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Satz 1 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/7#abs-6 (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,